RHEILA Veilchen Pastillen mit Zucker 90 g 

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Hersteller Dr. C. SOLDAN GmbH
Artikelnummer: 02460763
Packungsgröße 90 g 
Nettofüllmenge 90 g
Darreichungsform Bonbons
Rezeptpflichtig nein
Apothekenpflichtig nein
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Details

RHEILA Veilchen Pastillen mit Zucker

Echter Genuss für echte Kenner

Lakritz-Leidenschaft, die man schmeckt.

Dafür steht Rheila® – das Original seit 1924.

Die Lakritzmarke, die im Alltag unvergleichlichen Geschmack mit Genuss vereint.

Seinen Ursprung hat Rheila®, der Rheinische Lakritz, in den Zwanziger Jahren.

Wie das Em-eukal®. Und noch eine Gemeinsamkeit gibt es: Beide wurden von einem Apotheker entwickelt. Im Fall von Rheila® war es August Diedenhofen. So sind Tradition und Originalität bis heute untrennbar mit der Marke verbunden.

2013 wurde Rheila® in die Markenfamilie aufgenommen. Mit neuem Erscheinungsbild und in gewohnter Qualität verspricht Rheila® echten Genuss für echte Kenner – ob im Norden, Süden, Westen oder Osten.

Für Viele kommt es dabei auf die Stärke an. Und die hängt unter anderem vom Salmiakanteil ab, der auch bei den Produkten in unserem Rheila® Genießersortiment variiert.

Nettofüllmenge: 90 g

PZN 02460763
Anbieter Dr. C. SOLDAN GmbH
Dr.-Carl-Soldan-Platz 1
D-91325 Adelsdorf
Packungsgröße 90 g 
Darreichungsform Bonbons
Rezeptpflichtig nein
Apothekenpflichtig nein

Bei Arzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.

* Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) oder des Apothekenverkaufspreises (AVP).

¹ Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

² Apothekenverkaufspreis (AVP): Verkaufspreis gemäß der deutschen ABDA-Datenbank, d.h. verbindlicher Abrechnungspreis nach der deutschen ABDA-Datenbank bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (KK), die sich gemäß § 129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 5%, sofern die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der KK beglichen wird (§ 130 SGB V).

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⁶ Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) oder des Apothekenverkaufspreises (AVP).

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