ALFLÜWID H Tabletten 100 St

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ALFLÜWID H Tabletten
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Hersteller Homöopathisches Laboratorium Alexander Pflüger GmbH & Co. KG
Artikelnummer: 04570125
Packungsgröße 100 St
Darreichungsform Tabletten
Rezeptpflichtig nein
Apothekenpflichtig ja
verfügbar

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.


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Details

Alflüwid H Tabletten sind ein registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation.

Sie sollten bei akuten Zuständen alle halbe bis ganze Stunde, höchstens 6 mal täglich, je 1 Tablette einnehmen. Eine über eine Woche hinausgehende Anwendung sollte nur nach Rücksprache mit einem homöopathisch erfahrenen Therapeuten erfolgen. Bei chronischen Verlaufsformen 1 – 3 mal täglich je 1 Tablette einnehmen.
Bei Besserung der Beschwerden ist die Häufigkeit der Anwendung zu reduzieren.

Wie lange sollten Sie das Arzneimittel einnehmen?
Auch homöopathische Medikamente sollten ohne ärztlichen Rat nicht über längere Zeit eingenommen werden.

PZN 04570125
Anbieter Homöopathisches Laboratorium Alexander Pflüger GmbH & Co. KG
Packungsgröße 100 St
Packungsnorm N1
Produktname
Darreichungsform Tabletten
Rezeptpflichtig nein
Apothekenpflichtig ja

Zusammensetzung

bezogen auf 1 Stück

30 mg Calcium phosphoricum (hom./anthr.) D2

30 mg Crataegus (hom./anthr.) Ø

30 mg Magnesium phosphoricum (hom./anthr.) D2

15 mg Arnica montana (hom./anthr.) D1

15 mg Aurum iodatum (hom./anthr.) D4

15 mg Panax quinquefolius (hom./anthr.) D1

+ Calcium bisdocosanoat

+ Kartoffelstärke

+ Lactose 1-Wasser

Bei Arzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.

* Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) oder des Apothekenverkaufspreises (AVP).

¹ Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

² Apothekenverkaufspreis (AVP): Verkaufspreis gemäß der deutschen ABDA-Datenbank, d.h. verbindlicher Abrechnungspreis nach der deutschen ABDA-Datenbank bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (KK), die sich gemäß § 129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 5%, sofern die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der KK beglichen wird (§ 130 SGB V).

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⁶ Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) oder des Apothekenverkaufspreises (AVP).

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