TELTONAL Teufelskralle 480 mg Filmtabletten 100 St

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Hersteller/Vertrieb Hexal AG
Artikelnummer: 06104605
Packungsgröße 100 St
Darreichungsform Filmtabletten
Rezeptpflichtig nein
Apothekenpflichtig ja
derzeit nicht verfügbar

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.


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Teltonal® Teufelskralle 480 mg

Bei Arthrose (Verschleisserscheinungen des Bewegungsapparates)

Wirkstoff:

Teufelskralle

    gegen Schmerzen und Entzündungen der Gelenke
    verbessert die Beweglichkeit
    gut verträglich
    nur 2 mal täglich 1

Jeder zweite Deutsche kennt Gelenkschmerzen! Verschleißerscheinungen (med.: Arthrose) sind nicht nur eine Alterserscheinung, vorangegangene Verletzungen eines Gelenks, starke oder einseitige Belastung, aber auch Bewegungsmangel können schon früh zu einer Abnutzung führen.

Das Angebot der Natur: Teufelskralle
Die Heimat der Teufelskralle sind die Wüsten des südlichen Afrikas. Sie verdankt ihren Namen ihren auffäligen, krallenförmigen Früchten. Die Wurzel enthält entzündungshemmende und schmerzstillende Wirkstoffe. Teltonal enthält hochdosiert den Extrakt der Teufelskrallenwurzel und hilft bei Arthrosen die Schmerzen und Entzündungen in Gelenken zu mildern.

Teufelskralle ist sehr gut verträglich. Aufgrund des Gehalts an Bitterstoffen werden vermehrt Verdauungssäfte produziert, auf diesem Weg wirkt der Extrakt auch verdauungsfördernd. Was dem einen nützlich sein kann, schadet dem anderen: Bei Magen- und Zwölffingerdarmgeschwür sollte Teufelskralle nicht, bei Gallensteinen nur nach Rücksprache mit dem Arzt eingenommen werden.

Bei Arzneimitteln: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.

* Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) oder des Apothekenverkaufspreises (AVP).

¹ Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

² Apothekenverkaufspreis (AVP): Verkaufspreis gemäß der deutschen ABDA-Datenbank, d.h. verbindlicher Abrechnungspreis nach der deutschen ABDA-Datenbank bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (KK), die sich gemäß § 129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 5%, sofern die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der KK beglichen wird (§ 130 SGB V).

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⁶ Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) oder des Apothekenverkaufspreises (AVP).

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